Schachbezirk
Steinfurt e. V.
§
1
Name und Sitz des Schachbezirks
1.1
Der Bezirk trägt den Namen Schachbezirk Steinfurt e. V. (Abkürzung:
SBSt).
1.2
Der SBSt hat seinen Sitz in Steinfurt. Er wird in das Vereinsregister
eingetragen.
1.3
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September.
§
2
Zweck des Schachbezirks
2.1 Der SBSt
erblickt seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels als einer
sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und
charakterlichen Erziehung zu dienen.
2.2
Entsprechend seiner Aufgabe ist der SBSt eine gemeinnützige sportliche
und kulturelle Vereinigung, die parteipolitisch neutral ist.
2.3 Der SBSt
verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.4 Die
Mittel des SBSt werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Seine
Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus den
Mitteln des SBSt. Der SBSt darf keine Personen oder Organisationen durch
Ausgaben, die dem Zweck des SBSt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§
3
Mitgliedschaft des Schachbezirks in anderen Organisationen
3.1
Der SBSt ist Mitglied des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e. V. mit
allen sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten.
3.2
Der SBSt vertritt die ihm angeschlossenen Vereine auf dem Bundeskongress.
3.3
Der SBSt ist eine Untergliederung des Schachverbandes Münsterland e.V.
3.4
Der SBSt kann die ihm angeschlossenen Vereine auf der Verbandstagung
nicht vertreten.
§
4
Mitgliedschaft
4.1
Die Mitglieder des SBSt setzen sich zusammen aus
a)
Ehrenmitgliedern
b)
ordentlichen Mitgliedern
4.2
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Bezirkstagung
ernannt.
4.3
Ordentliche Mitglieder sind die Schachvereine des Bezirks und alle
Mitglieder und Ehrenmitglieder dieser Vereine.
4.4 Die
Schachjugend des SBSt ist in der Schachjugend Steinfurt zusammengeschlossen. Die
Schachjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
4.5 Der
Jugendvorstand, der die SJ Steinfurt führt, wird von der JV gewählt. Der
Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzungen der SJ Steinfurt,
der Jugendordnung sowie der Geschäftsordnung der SJ Steinfurt und der Beschlüsse
der Jugendversammlung der SJ Steinfurt. Er ist für seine Beschlüsse der
Jugendversammlung verantwortlich.
4.6 Die SJ
Steinfurt erhält vom SBSt zur Finanzierung ihrer Aufgaben einen jährlich neu
zu vereinbarenden Zuschuß, der den Vorhaben der SJ und den Möglichkeiten des
SBSt angemessen ist. Zu diesem Zweck ist der Etat der SJ mit dem Vorstand des
SBSt abzustimmen. Die Kontrolle über die etatmäßige Verwendung der Mittel
obliegt dem Kassierer des SBSt.
§
5
Aufnahme von Vereinen in den Schachbezirk Steinfurt
5.1 Zur
Aufnahme eines Schachvereins in den SBSt bedarf es eines schriftlichen Antrages.
Über diesen entscheidet der Bezirksvorstand. Die Vorstandsentscheidung ist von
der Bezirkstagung zu bestätigen.
5.2
Ein Wechsel eines Vereins von einem in einen anderen Bezirk bedarf der
Zustimmung beider Bezirke und des Verbandes.
5.3 Ein
Schachverein kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des SBSt seine Mitgliedschaft kündigen.
§
6
Organe des Schachbezirks
Organe des SBSt sind a)der Vorstand b)die Bezirkstagung c)der
Spielausschuß d)der Jugendvorstand
§
7
Vorstand
7.1
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und aus dem
erweiterten Vorstand.
7.2
Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden
und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
7.3
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist berechtigt, den
(Verein) Bezirk allein zu vertreten.
7.4 Zum
erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand der
Spielleiter, der Kassierer, der Schriftführer und der Jugendwart.
Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.
7.5 Der geschäftsführende
Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch die Delegierten auf der
Bezirkstagung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
7.6 Das Amt
eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten
Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Schachbezirk Steinfurt.
7.7 Der geschäftsführende
Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Bezirks, soweit sie nicht durch diese
Satzung der Bezirkstagung vorbehalten sind. Die Beschlüsse der Bezirkstagung
sind vom Vorstand auszuführen.
7.8
Der erweiterte Vorstand ist mit drei Mitgliedern Beschlussfähig. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
7.9 Gegen
Beschlüsse des Vorstandes kann innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe bei
der Bezirkstagung Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung der Bezirkstagung
ist endgültig.
7.10
Ausgenommen von der Wahl der Vorstandsmitglieder auf der Bezirkstagung
ist der Jugendwart. Dieser wird von der Jugendversammlung gewählt.
7.11 Die Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Der Vorsitzende des Schachbezirks Steinfurt oder der stellvertretende
Vorsitzende
ist in allen Gremien des SBSt mit Sitz und Stimme vertreten.
§
8
Bezirkstagung
8.1
Die ordentliche Bezirkstagung muß mindestens einmal jährlich einberufen
werden.
8.2 Eine außerordentliche
Bezirkstagung kann jederzeit einberufen werden: a)
auf Beschluss des Vorstandes b)
wenn 25 % der Vereine es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
beim Vorstand beantragen.
8.3 Zu jeder
Bezirkstagung sind die Vereine, die Ehrenvorsitzende, die Ehrenmitglieder und
der Vorstand 28 Tage vorher durch den Vorsitzenden mit Angabe einer Tagesordnung
schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Bezirkstagung muß mindestens 14
Tage vorher einberufen werden.
8.4
Jede ordnungsgemäß einberufene Bezirkstagung ist Beschlussfähig.
8.5
Die Vereine nehmen mit mindestens einem Vorstandsmitglied an den
Bezirkstagungen teil. Die Fahrtkosten werden nicht vom SBSt getragen.
8.6
Die Bezirkstagungen sind nicht öffentlich. Ausnahmen können nur vom
Vorsitzenden zugelassen werden.
8.7
Teilnahmeberechtigt ist jedes Einzelmitglied. Als Redner sind zugelassen:
a)
die Mitglieder des Vorstandes
b)
die Delegierten der Vereine.
Die
Delegierten setzen sich zusammen aus je einem Vertreter der Vereine. Es steht im
Ermessen des Sitzungsleiters, weiteren Vereinsmitgliedern das Wort zu erteilen.
8.8
Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine. Jeder Verein hat eine
Stimme; darüber hinaus für jede im laufenden Spieljahr gemeldete
Seniorenmannschaft eine zusätzliche Stimme. Des weiteren haben
Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und jedes Mitglied des Vorstandes je eine
Stimme.
8.9 Anträge
müssen 14 Tage vor der Bezirkstagung schriftlich beim Vorstand eingereicht
werden. Ausnahmen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, wenn sie von der
Bezirkstagung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen zugelassen werden.
8.10
Die Satzung und die Turnierordnung können nicht durch Dringlichkeitsanträge
geändert werden.
8.11
Anträge können nur von den Vereinen, den Ehrenvorsitzenden, den
Ehrenmitgliedern und den Mitgliedern des Vorstandes gestellt werden.
8.12 Beschlüsse werden,
sofern in der Satzung nichts anderes gesagt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit
der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefaßt. Auf Verlangen eines
Delegierten oder Vorstandsmitgliedes muß geheim abgestimmt werden.
8.13
Jede Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen
be-schlossen werden.
8.14
Die Bezirkstagung wählt einen Verein, der zwei Kassenprüfer bestellt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder des SBSt sein.
8.15
Als Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung des Schachbezirks
Steinfurt.
§
9
Protokolle
Über
jede Bezirkstagung und Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der
Bezirkstagung ist den Vereinen innerhalb von 4 Wochen zuzustellen. Protokolle
werden vom Schriftführer geführt. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird
vor Beginn der Versammlung von den Stimmberechtigten ein Protokollführer gewählt.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. Protokollführer
zu unterzeichnen.
§
10
Ausschüsse
10.1
Der Vorstand kann Ausschüsse bestellen, die sich mit besonderen Aufgaben
zu befassen haben. Dasselbe Recht steht der Bezirkstagung zu.
10.2 Der Vorsitzende überwacht
die Arbeit der Ausschüsse, die über ihre Tätigkeit schriftlich zu berichten
haben. Der Vorstand hat auf der nächsten Bezirkstagung diese Berichte zur
Kenntnis zu bringen.
10.3 Der
Bezirksspielausschuss besteht aus dem Bezirksspielleiter als dem Vorsitzenden
und vier von der Bezirkstagung gewählten Mitgliedern. Dem Spielausschuß gehören
ferner der Bezirksvorsitzende und der Bezirksjugendwart oder deren gewählte
Vertreter sowie der Ehrenvorsitzende an.
§
11 Beiträge
11.1
Der gesamte an den Bezirk abzuführende Beitrag setzt sich zusammen aus:
a)
Beitrag an den DSB
b)
Beitrag an den SB NRW
c)
Beitrag an den LSB
d)
Beitrag an den SV ML
e)
Beitrag an den SBSt zur eigenen Verwendung
11.2
Die
Beiträge gem. Ziff. 1a bis 1d bemessen sich an den Beitragsfestsetzungen der
genannten Organisationen.
11.3
Der beim Bezirk verbleibende Beitrag (Ziff. 1 e) wird auf der
Bezirkstagung jeweils im voraus festgesetzt.
Schüler
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind beitragsfrei. Für Jugendliche vom 11.
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist Schülerbeitrag zu zahlen. Für
Jugendliche vom 15. bis zum 18. Lebensjahr ist Jugendbeitrag zu zahlen. Über 18
Jahre ist Erwachsenenbeitrag zu zahlen. Der Stichtag für die Zuordnung zu den
Altersgruppen richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des deutschen
Schachbundes.
11.4
Maßgebend für die Beitragszahlung des Gesamtbeitrages des
Kalenderjahres
(01.01. - 31.12.) ist die gemeldete Mitgliederzahl am 01.01. des
Kalenderjahres..
11.5 Der Gesamtbeitrag ist
halbjährlich im voraus für das 1. Halbjahr bis 15.1. und für das 2. Halbjahr
bis 15.7. des Kalenderjahres (01.01. - 31.12.) von den Schachvereinen zu überweisen.
§
12 Strafen
12.1
Der Vorstand hat das Recht, folgende Strafen zu verhängen:
a)
Verwarnung
b)
Strengen Verweis c)
Sperre auf Zeit
Eine
Strafe darf nur verhängt werden bei einem erheblichen Verstoß gegen die
Bestimmungen dieser Satzung, eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, eines
Vorstandsbeschlusses, bei einer erheblichen Störung des Spielbetriebes oder des
Vereinsfriedens.
12.2
Die Bezirkstagung kann auf Vorschlag des Vorstandes beschließen:
a)
ein zeitliches oder dauerndes Verbot, Ämter zu bekleiden,
b)
den Ausschluß aus dem Bezirk wegen Unwürdigkeit oder bezirksschädigendem
Verhaltens.
Zu
2b ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
12.3
Dem Mitglied ist vor Verhängung der Strafe die Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme zu geben
§
13
Turnierordnung
Für
alle Turniere des Schachbezirks gilt die Turnierordnung des SBSt. Diese wird von
der Bezirkstagung beschlossen. Eine Änderung der Turnierordnung bedarf der
Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen.
§
14 Auflösung
des Bezirks
Über
die Auflösung des Bezirks entscheidet eine hierzu besonders einberufene
Bezirkstagung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der Auflösung
des SBSt oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen auf den
SB NRW über, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§
15
Inkrafttreten der Satzung
Diese
Satzung tritt am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit der
Inkraftsetzung dieser Satzung sind alle bisherigen Satzungsbestimmungen des
Schachbezirks Steinfurt aufgehoben.
Schachbezirk Steinfurt den 10. September 1994 und 04. Februar 1995
Gemäß Beschluss der Bezirkstagung vom 14. September 1996 wurden §7.6,
§12.1 geändert.
Steinfurt, den 05. Dezember 1996
Gemäß Beschluss der Bezirkstagung vom 13. September 1997 wurden die
§§ 3.3, 4.5, 5.3, 6, 7.2, 7.4, 10.4, 11.5 geändert. § 12.3 wurde hinzugefügt.
Steinfurt, den 23. September 1997
Gemäß
Beschluss der Bezirkstagung vom 12. September 1998 wurden die §§ 7.4, 8.3,
8.8, 8.11 geändert..Gemäß Beschluss der Bezirkstagung vom 02. September 2001
wurden der §11.3 geändert.
Steinfurt, den 20. September 2002
§
1
Tagungen und Sitzungen
1.1
Tagungen und Sitzungen werden entsprechend der Satzung unter Vorlage der
Tagesordnung vom jeweiligen Vorsitzenden einberufen.
1.2
Die Tagesordnung ist unter Beachtung der Satzung nach den Erfordernissen
der Geschäftsordnung aufzustellen.
1.3
Tagungen und Sitzungen werden vom Vorsitzenden des SBSt oder bei seiner
Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.
1.4
Bei längeren Ausfallzeiten von Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende
berechtigt, einen kommissarischen Vertreter zu bestellen.
1.5
Im Vorstand mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschlüsse müssen von
allen Vorstands-mitgliedern vertreten werden.
1.6 Tagungen
und Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
nur vom Vorsitzenden zugelassen werden, wenn die Interessen des SBSt dadurch
nicht gefährdet werden.
1.7 Dem
Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der
Ordnung erforderlich sind; er übt das Hausrecht aus. Über eine Vertagung oder
eine vorzeitige Beendigung der Versammlung vor Erledigung aller
Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung in offener Abstimmung mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
1.8
Nach Eröffnung der Versammlung ist sofort die Anwesenheit festzustellen.
1.9
Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Teilnehmer geändert werden.
1.
10 Die Notwendigkeit der
Einberufung von Ausschußsitzungen ist mit dem Vorsitzenden abzustimmen. Über
den Termin der Sitzung ist er rechtzeitig zu unterrichten.
§
2
Wortmeldungen
2.1 Wortmeldungen
werden vom Versammlungsleiter entgegengenommen, der die Redner in der
Reihenfolge der Wortmeldungen aufruft. Er kann jederzeit außer der Reihe das
Wort ergreifen. Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter auf eine bestimmte Zeit
begrenzt werden.
2.2 Wortmeldungen
zur Geschäftsordnung werden vordringlich zugelassen. Wird einem Antrag auf
Schluß der Debatte von der Versammlung entsprochen, werden nur noch die
vorliegenden Wortmeldungen berücksichtigt. Antrag auf Schluß der Debatte kann
nicht stellen, wer zur Sache gesprochen hat.
2.3 Redner,
die nicht zur Sache sprechen, muß der Vorsitzende ermahnen. Redner, die sich
ungebührlich benehmen, werden vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Bei
weiterem ungebührlichen Verhalten kann er ihnen das Wort entziehen.
Anwesende, die sich ungebührlich benehmen, werden vom Versammlungsleiter zur
Ordnung gerufen und ggf. von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen.
§
3
Anträge
3.1 Während
der Beratung können noch Anträge auf Modifizierung des vorliegenden Antrags
eingebracht werden. Über Anträge wird in der vom Versammlungsleiter
festgesetzten Reihenfolge abgestimmt.
3.2 Bei Anträgen
zur gleichen Sache ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzu-stimmen. Der
Vorsitzende entscheidet, welcher Antrag der weitestgehende ist.
§
4
Protokoll
4.1 Bei allen
Tagungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Protokolle werden vom
Schriftführer geführt. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird vor Beginn
der Versammlung von den Stimmberechtigten ein Protokollführer gewählt.
4.2 Protokolle
sind innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums zur Kenntnis
zu bringen. Einwendungen gegen das Protokoll sind schriftlich beim
Versammlungsleiter innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe zu erheben. Sind die
Einwendungen sachlich berechtigt, nimmt der Versammlungsleiter im Einvernehmen
mit dem Protokollführer eine Berichtigung bzw. Ergänzung vor. Im Zweifelsfalle
sind die Einwendungen auf der nächsten Tagung oder Sitzung zu behandeln.
§
5
Inkraftsetzung der Geschäftsordnung
Diese
Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Bezirkstagung am Tag nach der
Eintragung der Satzung des Schachbezirks Steinfurt in das Vereinsregister in
Kraft. Mit der Inkraftsetzung dieser Geschäftsordnung sind alle bisherigen
Geschäftsordnungsbestimmungen des SBSt aufgehoben.
Schachbezirk Steinfurt, den 10. September 1994
Finanzordnung
§
1
Allgemeines
1.1
Die Haushalts- und Kassenführung des Schachbezirks Steinfurt e.V. wird
durch diese Finanzordnung geregelt.
1.2 Die dem
Bezirk für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwalten.
§
2
Beiträge
2.1
Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt der Bezirk von
seinen Mitgliedern Beiträge nach § 11 der Satzung.
2.2
Der gesamte an den Bezirk abzuführende Beitrag setzt sich zusammen aus
a)
dem Beitrag an den DSB
b) dem Beitrag an den SBNRW
c) dem Beitrag an den LSB
d) dem Beitrag an den SV ML
e)
dem Beitrag an den SBSt zur eigenen Verwendung
2.3 Die Beiträge
gem. Ziff. 2a) bis 2d) bemessen sich an den Beitragsfestsetzungen der genannten
Organisationen. Diese Beitragsanteile sind rechtzeitig von a) bis c) an den
Kassierer des SBNRW, und d) an den Kassierer des SV Münsterland weiterzuleiten.
2.4
Der dem Bezirk verbleibende Beitrag (Ziff. 2e) wird auf der Bezirkstagung
jeweils im voraus festgesetzt.
2.5 Schüler
bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind beitragsfrei. Für Jugendliche vom 11.
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist Schülerbeitrag zu zahlen. Für
Jugendliche vom 15. bis zum 18. Lebensjahr ist Jugendbeitrag zu zahlen. Über 18
Jahre ist Erwachsenenbeitrag zu zahlen. Der Stichtag für die Zuordnung zu den
Altersgruppen richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Deutschen
Schachbundes e.V..
2.6
Maßgebend für Zahlung des Gesamtbeitrages des Kalenderjahres (01.01. -
31.12.) ist die Zahl der von den Vereinen gemeldeten Mitglieder nach dem Stand
vom 1. Januar des Erhebungsjahres. Diese Meldungen sind aufgeschlüsselt nach
Geschlecht und Altersgruppen abzugeben und müssen mit der Meldung der Vereine
an die Sporthilfe übereinstimmen. Abmeldungen sind während des laufenden
Jahres nicht möglich. Neu- und Nachmeldungen sind jederzeit möglich und ab dem
Halbjahr, in welchem sie erfolgen, beitragspflichtig.
2.7 Der
Gesamtbeitrag ist halbjährlich im voraus für das 1. Halbjahr bis 15.01. und für
das 2. Halbjahr bis 15.07. des Kalenderjahres (01.01. - 31.12.) von den Vereinen
zu zahlen.
2.8 Sind
Vereine mit ihren Melde- oder Zahlungsverpflichtungen im Rückstand, so
ruhen ihre Rechte aus Satzung und Ordnungen vom achten Tage nach Mahnung
durch den Bezirk für die Dauer des Rückstandes.
§
3
Verwendung der dem Bezirk Steinfurt verbleibenden Mittel
3.1
Aus dem Beitragsaufkommen sind zu bestreiten:
-
Zuschüsse zu schachlichen Veranstaltungen des Bezirks lt. Beschluss der
Bezirkstagung,
-
Zuschüsse zur Ausrichtung von Verbandsturnieren lt. Beschluss der
Bezirkstagung,
-
Zuschüsse an die Schachjugend Steinfurt lt. Vorstandsbeschluss,
-
Ausgaben für Preise, Urkunden und Pokale lt. Vorstandsbeschluss,
-
Allgemeine Geschäftskosten.
3.2
Allgemeine Auslagen des Vorstandes (Porti, Telefon, Fotokopien und dgl.)
sind zu erstatten, über die eine spezifizierte Aufstellung einzureichen ist.
3.3 Auslagen
der Vorstandsmitglieder anläßlich Tagungen, Sitzungen und schachlichen
Veranstaltungen auf Bezirks- und Verbandsebene (nur Fahrtkosten) sind zu
erstatten.
3.4 Auslagen
der Delegierten zu Tagungen und Sitzungen des DSB, LSB und SBNRW (Bundeskongreß)
sind zu erstatten, sofern diese Auslagen nicht von dem einladenden Verband übernommen
werden. Als Auslagen gelten nur Fahrtkosten und Spesen in nachgewiesener Höhe
einschließlich notwendiger Übernachtungen.
3.5 Die Höhe
der Fahrtkosten (Kilometergeld) ist von Zeit zu Zeit den Teuerungsraten
anzupassen. Die Höhe der Fahrtkostenerstattung wird vom Vorstand vorgeschlagen
und von der Bezirkstagung gebilligt.
3.6
Alle Auslagen müssen drei Wochen vor der Bezirkstagung abgerechnet sein.
§
4
Kassenführung
4.1 Die
ordnungsgemäße Abwicklung aller Kassengeschäfte obliegt dem Kassierer. Die
Geschäftsvorfälle sind nach den Regeln der Buchführung zu erfassen. Über
jeden Geschäftsvorfall muß ein Beleg vorhanden sein.
4.2 Alle
Zahlungen an den SB St sind auf ein eigens für diesen Zweck auf den Namen des
„Schachbezirk Steinfurt e.V.“ einzurichtendes Konto vorzunehmen.
§
5
Kassenabschlußbericht
Der
Kassierer ist verpflichtet, dem Vorstand und den Vereinen des Bezirks zur
Bezirkstagung einen schriftlichen Kassenabschlußbericht vorzulegen sowie einen
Rechenschaftsbericht und einen Voranschlag für das kommende Haushaltsjahr
vorzutragen.
§
6
Kassenprüfung
Die
Kasse wird vor jeder ordentlichen Bezirkstagung geprüft. Einer der Kassenprüfer
muß der Bezirkstagung über das Ergebnis der Kassenprüfung Bericht erstatten.
§
7
Inkraftsetzen der Finanzordnung
Diese
Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Bezirkstagung am Tag nach der
Eintragung der Satzung des Schachbezirks Steinfurt in das Vereinsregister in
Kraft. Mit der Inkraftsetzung dieser Finanzordnung sind alle bisherigen
Finanzordnungs-bestimmungen des Schachbezirks Steinfurt aufgehoben.
Schachbezirk
Steinfurt, den 10. September 1994
Gemäß
Beschluss der Bezirkstagung vom 14. September 1996 wurde § 2.6 geändert.
Gemäß
Beschluss der Bezirkstagung vom 21. September 1997 wurden die §§ 2.7, 4.2 geändert.
Gemäß
Beschluss der Bezirkstagung vom 02. September 2001 wurde § 2.5 geändert
1.
Allgemeines
1.1 Für den
gesamten Spielbetrieb im Schachbezirk Steinfurt gelten die Spielregeln des
Weltschachbundes (FIDE) und der Turnierordnung des Schachbundes
Nordrhein-Westfalen (BTO) in Verbindung mit dieser Turnierordnung.
1.2 Im
Schachbezirk Steinfurt werden nachfolgende Turniere regelmäßig, jährlich
ausgetragen: Mannschaftsmeisterschaft mit 8er-Mannschaften, unterteilt in den
Klassen: - Bezirksliga- Bezirksklasse- Kreisklasse
1.2.2
Einzelmeisterschaft
1.2.3
Einzelmeisterschaft der Damen
1.2.4
Viererpokal-Mannschaftsmeisterschaft
1.2.5
PokaI-Einzelmeisterschaft, unterteilt in:
-
A-Pokal
- B-Pokal
- C-Pokal- D-Pokal
1.2.6
Blitz-Einzelmeisterschaft
1.2.7
Blitz-Mannschaftsmeisterschaft
1.2.8
Mannschaftsmeisterschaft mit 4er-Mannschaften
1.3
Den Jugendspielbetrieb regelt eine eigene Jugendturnierordnung.
1.4
Für alle Meisterschaften dürfen nur Ehrenpreise und keine Geldpreise
ausgesetzt werden.
1.5
Das Spieljahr beginnt am 01.09. eines jeden Jahres.
1.5.1 Alle Meldungen zu
Mannschafts- und Einzelkämpfen müssen spätestens bis zum 15.08. (Datum des
Poststempels ) des laufenden Spieljahres zusammen mit den Spielerpässen beim
Bezirksspielleiter vorliegen.
1.5.2 Das Abmelden einer
Mannschaft oder eines Einzelspielers vom Spielbetrieb ist nur zum Ende einer
Spielsaison bis zum 30.06. (Datum des Poststempels) möglich. Das Zurückziehen
einer Mannschaft nach der namentlichen Meldung wird mit einer Geldbuße
geahndet.
1.5.3 Das Löschen von Spielerpässen
ist nur über die Geschäftstelle des Schachbundes NRW zum 30.07. und 30.12.
(Datum des Poststempels) möglich. Eine Kopie geht zum Bezirksspielleiter.
1.5.4
Zu spät eingehende Meldungen gelten als nicht abgegeben. Alle Meldungen
sind nur auf den vorgesehenen Formularvordrucken abzugeben.
1.6
Bei allen Meisterschaften und Turnieren des SBSt ist das Rauchen im
Turniersaal verboten.
2.
Mannschaftsmeisterschaft
2.1 Die
Mannschaftsmeisterschaft wird je nach Anzahl der gemeldeten Mannschaften in
verschiedenen Klassen durchgeführt. In der Bezirksliga wird mit 10 und die
Bezirksklasse mit acht Mannschaften gespielt. Die Stärke der Kreisklasse(n)
wird jährlich vom Bezirksspielausschuss aufgrund der Anzahl der gemeldeten
Mannschaften neu festgelegt. Wird in der Kreisklasse in zwei Parallelgruppen
gespielt, bestreiten die beiden ersten Sieger jeder Gruppe eine Finalrunde ohne
Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Vorrunde.
2.2 Die
Siegermannschaft der höchsten Spielklasse des Bezirks (Bezirksliga) erhält den
Titel Bezirksmannschaftsmeister und steigt in die Verbandsklasse Münsterland
auf Die beiden erstplazierten Mannschaften aller nachfolgenden Klassen steigen
in die nächst höhere Klasse auf. Die jeweils tabellenletzte Mannschaft aus
jeder Klasse steigt in die nachfolgende Klasse ab. Die Anzahl der Absteiger aus
jeder Klasse erhöht sich um die Zahl der Absteiger aus der Verbandsklasse.
2.3 Belegen
nach Ende der regulären Meisterschaftssaison mehrere Mannschaften punktgleich
die Auf- bzw. Abstiegsplätze, so wird die Rangfolge wie folgt entschieden: Bei
zwei punktgleichen Mannschaften wird vom Spielleiter ein Entscheidungsspiel
angesetzt. Sind mehr als zwei Mannschaften punktgleich, so entscheiden über die
Rangfolge die Brettpunkte der betroffenen Mannschaften untereinander im direkten
Vergleich. Weisen danach immer noch mehrere Mannschaften die gleichen
Brettpunkte auf, so entscheiden die insgesamt erzielten Brettpunkte der
abgelaufenen Saison.
2.4 Sind
Stichkämpfe zwischen zwei Mannschaften erforderlich, wird bei dem Verein
gespielt, der im ersten Kampf gereist ist. Der Gastgeber zahlt dem Gegner einen
Fahrtkostenausgleich. Endet der Stichkampf unentschieden, so gilt für diesen
Kampf die ,,Berliner Wertung"; führt auch dieses zu keinem Ergebnis, so
entscheidet die Anzahl der Brettpunkte aus der abgelaufenen Saison.
2.5
Bei zusätzlichem Ausscheiden einer Mannschaft außerhalb der
Abstiegsregelung einer Spielklasse (z.B. Zurückziehen einer Mannschaft), wird
der freie Platz nur durch Aufstieg einer weiteren Mannschaft der unteren
Spielklasse, nicht aber durch Minderung der feststehenden Absteiger besetzt. Ein
freiwilliger Abstieg in eine nächstniedrigere Klasse ist nicht möglich.
2.6
Spielbeginn ist 16.00 Uhr. Die
Vereine können untereinander einen früheren Spielbeginn vereinbaren, Kommt
keine Einigung zustande, gilt die angesetzte Zeit.
2.7 Anträge
auf Spielverlegungen müssen schriftlich erfolgen. Alles weitere regelt die BTO
SBNRW. Wird einer Spielverlegung stattgegeben, so muß der neue Termin vor dem
angesetzten Termin liegen.
2.8 Die
Bedenkzeit beträgt je Spieler 40 Züge in 2 Stunden, anschließend 1 Stunde für
den Rest der Partie nach Schnellschachregeln (Anlage D der BTO).
2.9
Der Mannschaftsführer des gastgebenden Vereins meldet das Spielergebnis
ordnungsgemäß
a)
umgehend telefonisch nach Beendigung des Mannschaftskampfes und b) spätestens 2
Tage nach Beendigung des Kampfes mit einer Spielberichtskarte an den
Bezirksspielleiter. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Bei
Nichteinhaltung der Ergebnismeldung wird der betreffende Verein mit einer Geldbuße
belegt.
3.
Einzelmeisterschaft
3.1
Jeder Verein kann pro gemeldete Seniorenmannschaft einen Teilnehmer,
maximal aber nur drei Teilnehmer melden. Hinzu kommen der Titelverteidiger und
ein Ausrichtervertreter.
3.2
Die Bedenkzeit beträgt je Spieler 40 Züge in 2 Stunden, anschließend 1
Stunde für den Rest der Partie nach Schnellschachregeln (Anlage D der BTO).
Werden bei der Bezirkseinzelmeisterschaft zwei Runden pro Tag gespielt, gilt
grundsätzlich folgende Bedenkzeitregelung für das gesamte Turnier:
Je
Spieler 40 Züge in 2 Stunden; nach der Zeitkontrolle ist der Zeiger der
Schachuhr um eine halbe Stunde zurückzustellen. Danach wird die Schachpartie im
Schnellschachmodus zu Ende gespielt.
3.3
Alle Termine sind einzuhalten. Terminverlegungen sind nicht möglich.
3.4 Es werden
sieben Runden nach dem Schweizer System gespielt. Erreichen bei der
Meisterschaft zwei oder mehrere Spieler Punktgleichheit, entscheidet für die
Reihenfolge des Turnierstandes das Wertungssystem „Buchholz". Handelt es
sich bei dem Gleichstand um die Entscheidung über den 1. Platz, so ist bei zwei
Spielern ein Stichkampf über zwei Partien, bei mehreren Spielern ein
einrundiges Turnier auszutragen. Ergibt sich auch hiernach Gleichstand, gilt
auch hier die Regelung nach dem Wertungssystem Buchholz. Der Sieger erhält den
Titel „Bezirkseinzelmeister“ und eine Urkunde. Weitere Sach-
preise sind für Einzelspieler nicht vorgesehen. Der Bezirkseinzelmeister
(oder ein
Nächstplatzierter) nimmt an der Verbandseinzelmeisterschaft teil.
4.
Einzelmeisterschaft der Damen
Teilnahmeberechtigt
sind alle Damen des Bezirks Steinfurt, die Ziffer 3 der BTO SBNRW erfüllen. Der
Austragungsmodus richtet sich nach der Anzahl der Teilnehmerinnen. Die
Siegerin erhält den Titel ,,Bezirksdameneinzelmeisterin“ und eine Urkunde. Außerdem
nimmt sie an der Dameneinzelmeisterschaft auf Verbandsebene teil. Des weiteren
nimmt eine weitere Vertreterin des ausrichtenden Bezirks (1995/96 Steinfurt,
1996/97 Münster und 1997/98 Borken) teil.
5.
Viererpokal-Mannschaftsmeisterschaft
5.1
Die Anzahl der teilnehmenden Vierer-Mannschaften ist unbegrenzt.
Zugelassen sind nur Vereinsmannschaften. Die Rangfolge der
Mannschaftsmeisterschaft ist einzuhalten.
5.1.1
Spielen zwei oder mehr Vierer-Mannschaften eines Vereins mit, dürfen
Spieler, die in einer dieser Mannschaften als Ersatzspieler eingesetzt wurden,
beim zweiten Einsatz nur noch in dieser Mannschaft eingesetzt werden.
5.1.2
Vereinsgleiche Mannschaften dürfen erst im Endspiel zusammentreffen.
5.2
Die Gastmannschaft führt an den Brettern eins und vier die weißen
Steine.
5.3 Die
Bedenkzeit beträgt 2 Stunden für 40 Züge; nach der Zeitkontrolle müssen die
verbleibenden Züge innerhalb einer Stunde je Spieler ausgeführt werden (Regeln
für Beendigung von Partien durch Schnellschach, Anlage D BTO SB NRW).
5.4
Anträge auf Spielverlegungen müssen schriftlich erfolgen. Alles weitere
regelt die BTO SBNRW.
5.5 Bei
unentschiedenem Ausgang einer Begegnung wird die Berliner Wertung angewandt. Führt
auch das zu Gleichstand, ist zwischen beiden Vierer-Mannschaften ein Stichkampf
in Form von Kurzpartien (Bedenkzeit je Spieler 5 Minuten) mit vertauschten
Farben zu spielen. Ergibt sich auch hiernach Gleichstand, entscheidet der erste
entschiedene weitere Stichkampf.
5.6
Die Siegermannschaft erhält eine Urkunde und einen Wanderpokal und
spielt auf Verbandsebene weiter. Jeder Bezirk kann alle drei Jahre zusätzlich
eine zweite Vierer-Mannschaft auf Verbandsebene stellen. Der Bezirk Steinfurt
erstmals im Spieljahr 1981/82 (93/94; 96/97; 99/00). Vorberechtigt ist in diesem
Fall der Zweitplazierte.
6.
Pokaleinzelmeisterschaft (A-, B-, C- ; D-Pokal)
6.1
Teilnahmeberechtigt sind pro Verein und Pokal je zwei Spieler, des
weiteren der Titelverteidiger. Darüber hinaus kann jeder Verein in der Meldung
zum 1.8. Freiplatze beantragen. Vereinsgleiche Spieler dürfen erst im Endspiel
aufeinandertreffen. Des weiteren gelten folgende Regelungen:
6.1.1
Der A-Pokal unterliegt keiner Deutschen Wertungszahl (DWZ).
6.1.2
Im B-Pokal können nur Spieler mit einer DWZ (Deutschen Wertungszahl) von
1900 und niedriger angemeldet werden.
6.1.3
Am C-Pokal dürfen nur Spieler
teilnehmen, die eine Deutsche Wertungszahl (DWZ) von 1600 und tiefer nachweisen
können.
6.1.4
Am D-Pokal
dürfen nur Spieler teilnehmen, die eine Deutsche Wertungszahl (DWZ) von 1300
und tiefer nachweisen können.
6.1.5
Maßgeblich bei der DWZ-Beschränkung ist die zu Beginn der Saison
erscheinende Deutsche-WertungszahlIiste
des Schachverbandes Münsterland.
6.2 Die
Bedenkzeit beträgt 2 Stunden für 40 Züge. Nach der Zeitkontrolle müssen die
verbleibenden Züge innerhalb einer halben Stunde je Spieler ausgeführt werden
(Regeln für die Beendigung von Partien durch Schnellschach, Anlage D BTO SB
NRW). Endet eine Partie remis, sind zwei Kurzpartien je 5 Minuten Bedenkzeit zu
spielen. Zur ersten Kurzpartie werden die Farben gelost, danach gewechselt.
Ergibt sich nach den Kurzpartien Gleichstand, entscheidet die erste gewonnene
weitere Kurzpartie.
6.3
Anträge auf Spielverlegungen müssen schriftlich erfolgen. Alles weitere
regelt die BTO SBNRW.
6.4 Die
Sieger der einzelnen Pokale erhalten eine Urkunde und spielen auf Verbandsebene
weiter (nur A-, B-, und C - Pokal).
Der Bezirk Steinfurt stellt abwechselnd je einen zweiten Teilnehmer für die
einzelnen Pokale auf Verbandsebene, erstmals für die Saison 79/80 = C-Pokal, für
80/81 = B-Pokal und für 81/82 = A-Pokal.
7.
Blitzeinzelmeisterschaft
7.1 Bei der
Blitzeinzelmeisterschaft sind pro Verein drei Teilnehmer startberechtigt; hinzu
kommen der Titelverteidiger und ein Ausrichtervertreter. Den Vereinen werden
gegebenenfalls Vorqualifikationen empfohlen.
7.2 Der
Austragungsrnodus richtet sich nach der Teilnehmerzahl; bis 24 Teilnehmer im
Rundenturnier, sonst Vorrunden und eine Endrunde mit mindestens vier Spielern
aus jeder Vorrunde.
7.3
Gespielt wird nach den Spielregeln für Blitzturniere (Anlage C BTO SBNRW).
7.4 Entsteht
auf dem ersten Platz oder auf dem letzten zur Teilnahme an der nächsten
Verbandsblitz-Einzelmeisterschaft berechtigenden Platz Punktgleichheit, werden
bei zwei punktgleichen Spielern zwei Stichkampfpartien ausgetragen. Ergibt sich
auch danach Gleichstand, entscheidet die erste gewonnene weitere
Stichkarnpfpartie. Bei mehreren punktgleichen Spielern wird ein einrundiges
Turnier ausgetragen. Ergibt sich auch dann Gleichstand, wird gelost. Für die
erste Stichkampfpartie werden die Farben gelost, danach gewechselt. Die
Reihenfolge eines einrundigen Turniers wird ausgelost.
7.5 Der
Sieger erhält den Titel „Bezirksblitz-Einzelmeister“ und eine Urkunde. Die
sechs erstplazierten Spieler nehmen an der Verbandsblitz-Einzelmeisterschaft
teil, hinzu kommt der Verbandsvorjahressieger und der Ausrichtervertreter.
Verzichtet ein Vorberechtigter auf die Teilnahme am Verbandsturnier, muß der
Bezirksspielleiter rechtzeitig unterrichtet werden, damit der Platz durch
nachfolgende Spieler besetzt wird.
8.
Vierer-Blitzmannschaftsmeisterschaft
8.1 Bei den
Blitzmannschaftsmeisterschaften sind pro Verein zwei Mannschaften
startberechtigt; hinzu kommen Titelverteidiger und ein Ausrichtervertreter.
8.2 Gespielt
wird mit Vierer-Mannschaften. Ein fünfter Spieler kann als Ersatzspieler unter
Aufrücken der übrigen Spieler angereiht werden. Die für die erste Runde
gemeldete Rangfolge kann während des Turniers nicht geändert werden. Veränderte
Rangfolge führt zum Verlust des Mannschaftskampfes.
8.3
Gespielt wird nach den Spielregeln für Blitzturniere (Anlage C BTO SB
NRW). Die Austragung erfolgt im Rundenturnier.
8.4 Entsteht
auf dem ersten Platz oder auf dem letzten zur Teilnahme an der
Verbandsblitz-Mannschaftsmeisterschaft berechtigenden Platz
Mannschafts-Punkt-gleichheit, entscheidet die Anzahl der im Turnier erzielten
Brettpunkte. Ist auch sie gleich, wird bei zwei punktgleichen Mannschaften ein
Stichkampf mit vertauschten Farben gespielt. Endet er unentschieden, ist
Berliner Wertung für den Stichkampf anzuwenden. Führt auch das zu
Punktgleichheit, entscheidet der erste nach vorstehenden Wertungsmerkmalen
entschiedene weitere Stichkampf.
8.5 Der
Sieger erhält den Titel „Bezirksblitz-Mannschaftsmeister“ und eine Urkunde.
Die sechs erstplazierten Mannschaften nehmen an der
Verbandsblitz-Mannschaftsmeisterschaft teil, hinzu kommen der
Verbandsvorjahressieger und der Ausrichtervertreter.
9.
Bezirks-Vierer-Mannschaftsmeisterschaft
9.1 Pro
Verein kann nur eine Mannschaft gemeldet werden. In der
Bezirks-Vierer-Mannschaftsmeisterschaft dürfen nur Spieler eingesetzt werden,
die nach der untersten Mannschaft, die am normalen Meisterschaftsspielbetrieb für
8er Mannschaften teilnimmt, gemeldet sind.
9.2 Gespielt
wird nur in einer Klasse, so daß eine Auf- und Abstiegsregelung entfällt. Der
Sieger dieses Wettbewerbes erhält eine Urkunde und den Titel
„Bezirks-Vierer-Mannschaftsmeister".
9.3 Belegen
nach Ende der Meisterschaftssaison mehrere Mannschaften punktgleich den 1.
Platz, so wird die Rangfolge nach Ziffer 2.3 der Turnierordnung des
Schachbezirks Steinfurt entschieden.
9.4
Für die Bezirks-Vierer-Mannschaftsmeisterschaft gelten ebenfalls die
Ziffern 2.4, 2.6 - 2.9 der Turnierordnung des Schachbezirks Steinfurt.
9.5
Die Bezirks-Vierer-Mannschaftsmeisterschaft wird nur durchgeführt, wenn
wenigstens 4 Vereine (Mannschaften) teilnehmen.
10.
Bußen
10.1 Die für den
Spielbetrieb vorgesehenen Bußen werden vom Bezirksspielleiter verhängt. Für
die vom Bezirksspielleiter ausgesprochenen Geldbußen (auch bei Einzelkämpfen)
ist immer der betreffende Verein zuständig.
10.2
Bei Nichtantreten zu Mannschaftskämpfen werden folgende Geldbußen verhängt:
10.2.1
Entschuldigtes Nichtantreten:
€
10,00
10.2.2
Unentschuldigtes Nichtantreten:
€
25,00
10.2.3
Unentschuldigtes Nichtantreten bei Heimspielen:
€
35,00
10.3
Bei Nichtantreten zu Einzelmeisterschaften (einschl. Pokalspiel) werden
folgende
Bußen
verhängt:
10.3.1
Entschuldigtes Nichtantreten:
€
10,00
10.3.2
Unentschuldigtes Nichtantreten
€
25,00
10.3.3
Unentschuldigtes Nichtantreten bei Heimspielen:
€
35,00
10.3.4
Bei entschuldigtem Nichtantreten eines Spielers wird die Partie kampflos
gewertet.
10.3.5
Bei unentschuldigtem Nichtantreten wird der Spieler für alle
Einzelkampfe im nächsten Spieljahr gesperrt.
10.4 Bei Nichteinhaltung
der Ergebnismeldung nach Ziffer 2.9 der Turnierordnung des SBSt wird der
betreffende Verein mit einer Geldbuße in Höhe von € 5,00 belegt; im
Wiederholungsfall innerhalb eines Spieljahres mit € 10,00.
10.5
Das Zurückziehen einer Mannschaft nach der Auslosung wird mit einer
Geldbuße in Höhe von € 75,00 geahndet.
10.6 Bei entschuldigtem
Nichtantreten gilt als Entschuldigung eine schriftliche Absage 3 (drei) Tage vor
dem Spieltermin. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
11.
Bezirksspielausschuss
11.1
Der Bezirksspielausschuss entscheidet über Proteste gegen Entscheidungen
des Bezirksspielleiters.
11.2 Die Beratung und
Festsetzung des Spielplanes für die laufende Saison, Termine für alle Spiele
und Auslosung der Paarungen wird vom Spielausschuß vorgenommen.
11.3
Sperren gegen Mannschaften oder Einzelspieler bedürfen der Zustimmung
des Bezirksspielausschusses.
11.4
Über die Vergabe von Freiplätzen zu den Pokalspielen entscheidet der
Bezirksspielausschuss.
11.5 Der
Bezirksspielausschuss besteht aus dem Bezirksspielleiter als dem Vorsitzenden
und vier von der Bezirkstagung gewählten Mitgliedern. Dem Spielausschuß gehören
ferner der Bezirksvorsitzende und der Bezirksjugendwart oder deren gewählte
Vertreter sowie der Ehrenvorsitzende an.
12.
Bezirksspielleiter
12.1 Der
Bezirksspielleiter hat die Aufgabe, die gesamten Turniere des Schachbezirks
Steinfurt nach den Spielregeln zu leiten und den Verlauf der Turniere zu überwachen.
12.2 Bei Verstoß gegen
die Schachregeln innerhalb des Schachbezirks hat der Bezirksspielleiter den
Mannschaften und Einzelspielern Strafen aufzuerlegen
12.3
Für alle Spielerpassfragen ist der Bezirksspielleiter zuständig.
12.4
Bei Entscheidungen des Bezirksspielausschusses entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme des Bezirksspielleiters.
13.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
Ausschreibungen und Entscheidungen des Bezirksspielleiters ist Protest gemäß
Ziffer 9 der Turnierordnung des Schachbundes Nordrhein-Westfalen (BTO) möglich.
Der gesamte Schriftverkehr ist in siebenfacher Ausfertigung dem
Bezirksspielleiter zuzusenden. Die Protestgebühr ist in Form eines
Verrechnungsschecks beizufügen.
14.
Inkrafttreten
Diese
Turnierordnung ist auf der Tagung des Schachbezirks Steinfurt am 18. Februar
1979 beschlossen worden. Die vorliegende Fassung enthält alle Änderungen
einschließlich der auf den Bezirkstagungen 1994, 1995 (1995=Ziff. 3.5, 4, 7.5,
8.5) 1998 (1998=Ziff. 10.3.) 1999 (Ziff.1.5.1; 1.5.3) 2000 (Ziff. 1.2.5; 6.1.4)
und 2001 (Ziff. 2.1.; 6.2.; 10) beschlossenen.
Sie
tritt am 1. September 1994, 09. September 1995, 1. September 1998, am 1.
September 1999, am 1. September 2000 bzw. am 1. September 2001 in Kraft.
Die
Turnierordnung wurde der neuen deutschen Rechtschreibung angepasst (12/99).
Schachbezirk
Steinfurt, den 15. November 2002