Schachbezirk Steinfurt e. V.

Inhaltsverzeichnis

Satzung

§ 1           Name und Sitz des Schachbezirks

1.1           Der Bezirk trägt den Namen Schachbezirk Steinfurt e. V. (Abkürzung: SBSt).

1.2           Der SBSt hat seinen Sitz in Steinfurt. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

1.3           Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September.

§ 2           Zweck des Schachbezirks

2.1           Der SBSt erblickt seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.

2.2                Entsprechend seiner Aufgabe ist der SBSt eine gemeinnützige sportliche und kulturelle Vereinigung, die parteipolitisch neutral ist.

2.3           Der SBSt verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.4           Die Mittel des SBSt werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Seine Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des SBSt. Der SBSt darf keine Personen oder Organisationen durch Ausgaben, die dem Zweck des SBSt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3                  Mitgliedschaft des Schachbezirks in anderen Organisationen

3.1           Der SBSt ist Mitglied des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e. V. mit allen sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten.

3.2           Der SBSt vertritt die ihm angeschlossenen Vereine auf dem Bundeskongress.

3.3           Der SBSt ist eine Untergliederung des Schachverbandes Münsterland e.V.

3.4           Der SBSt kann die ihm angeschlossenen Vereine auf der Verbandstagung nicht vertreten.

§ 4                  Mitgliedschaft

4.1           Die Mitglieder des SBSt setzen sich zusammen aus

a)                Ehrenmitgliedern

b)                ordentlichen Mitgliedern

4.2                Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Bezirkstagung ernannt.

4.3                Ordentliche Mitglieder sind die Schachvereine des Bezirks und alle Mitglieder und Ehrenmitglieder dieser Vereine.

4.4           Die Schachjugend des SBSt ist in der Schachjugend Steinfurt zusammengeschlossen. Die Schachjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

4.5           Der Jugendvorstand, der die SJ Steinfurt führt, wird von der JV gewählt. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzungen der SJ Steinfurt, der Jugendordnung sowie der Geschäftsordnung der SJ Steinfurt und der Beschlüsse der Jugendversammlung der SJ Steinfurt. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung verantwortlich.

4.6           Die SJ Steinfurt erhält vom SBSt zur Finanzierung ihrer Aufgaben einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuß, der den Vorhaben der SJ und den Möglichkeiten des SBSt angemessen ist. Zu diesem Zweck ist der Etat der SJ mit dem Vorstand des SBSt abzustimmen. Die Kontrolle über die etatmäßige Verwendung der Mittel obliegt dem Kassierer des SBSt.

§ 5           Aufnahme von Vereinen in den Schachbezirk Steinfurt

5.1           Zur Aufnahme eines Schachvereins in den SBSt bedarf es eines schriftlichen Antrages. Über diesen entscheidet der Bezirksvorstand. Die Vorstandsentscheidung ist von der Bezirkstagung zu bestätigen.

5.2           Ein Wechsel eines Vereins von einem in einen anderen Bezirk bedarf der Zustimmung beider Bezirke und des Verbandes.

5.3           Ein Schachverein kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des SBSt seine Mitgliedschaft kündigen.

§ 6           Organe des Schachbezirks

                Organe des SBSt sind a)der Vorstand b)die Bezirkstagung c)der Spielausschuß d)der Jugendvorstand

§ 7           Vorstand

7.1           Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und aus dem erweiterten Vorstand.

7.2           Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

7.3           Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist berechtigt, den (Verein) Bezirk allein zu vertreten.

7.4           Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand der Spielleiter, der Kassierer, der Schriftführer und der Jugendwart. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.

7.5           Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch die Delegierten auf der Bezirkstagung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7.6           Das Amt eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Schachbezirk Steinfurt.

7.7           Der geschäftsführende Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Bezirks, soweit sie nicht durch diese Satzung der Bezirkstagung vorbehalten sind. Die Beschlüsse der Bezirkstagung sind vom Vorstand auszuführen.

7.8           Der erweiterte Vorstand ist mit drei Mitgliedern Beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7.9           Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe bei der Bezirkstagung Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung der Bezirkstagung ist endgültig.

7.10                Ausgenommen von der Wahl der Vorstandsmitglieder auf der Bezirkstagung ist der Jugendwart. Dieser wird von der Jugendversammlung gewählt.

7.11         Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.               Der Vorsitzende des Schachbezirks Steinfurt oder der stellvertretende Vorsitzende                ist in allen Gremien des SBSt mit Sitz und Stimme vertreten.

§ 8                  Bezirkstagung

8.1           Die ordentliche Bezirkstagung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden.

8.2           Eine außerordentliche Bezirkstagung kann jederzeit einberufen werden: a)               auf Beschluss des Vorstandes b)               wenn 25 % der Vereine es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.

8.3           Zu jeder Bezirkstagung sind die Vereine, die Ehrenvorsitzende, die Ehrenmitglieder und der Vorstand 28 Tage vorher durch den Vorsitzenden mit Angabe einer Tagesordnung schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Bezirkstagung muß mindestens 14 Tage vorher einberufen werden.

8.4           Jede ordnungsgemäß einberufene Bezirkstagung ist Beschlussfähig.

8.5           Die Vereine nehmen mit mindestens einem Vorstandsmitglied an den Bezirkstagungen teil. Die Fahrtkosten werden nicht vom SBSt getragen.

8.6           Die Bezirkstagungen sind nicht öffentlich. Ausnahmen können nur vom Vorsitzenden zugelassen werden.

8.7                Teilnahmeberechtigt ist jedes Einzelmitglied. Als Redner sind zugelassen:

a)             die Mitglieder des Vorstandes

b)             die Delegierten der Vereine.

Die Delegierten setzen sich zusammen aus je einem Vertreter der Vereine. Es steht im Ermessen des Sitzungsleiters, weiteren Vereinsmitgliedern das Wort zu erteilen.

8.8               Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine. Jeder Verein hat eine Stimme; darüber hinaus für jede im laufenden Spieljahr gemeldete Seniorenmannschaft eine zusätzliche Stimme. Des weiteren haben Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und jedes Mitglied des Vorstandes je eine Stimme.

8.9           Anträge müssen 14 Tage vor der Bezirkstagung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ausnahmen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, wenn sie von der Bezirkstagung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen zugelassen werden.

8.10         Die Satzung und die Turnierordnung können nicht durch Dringlichkeitsanträge geändert werden.

8.11         Anträge können nur von den Vereinen, den Ehrenvorsitzenden, den Ehrenmitgliedern und den Mitgliedern des Vorstandes gestellt werden.

8.12         Beschlüsse werden, sofern in der Satzung nichts anderes gesagt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefaßt. Auf Verlangen eines Delegierten oder Vorstandsmitgliedes muß geheim abgestimmt werden.

8.13         Jede Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen be-schlossen werden.

8.14         Die Bezirkstagung wählt einen Verein, der zwei Kassenprüfer bestellt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder des SBSt sein.

8.15         Als Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung des Schachbezirks Steinfurt.

§ 9                 Protokolle

Über jede Bezirkstagung und Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der Bezirkstagung ist den Vereinen innerhalb von 4 Wochen zuzustellen. Protokolle werden vom Schriftführer geführt. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird vor Beginn der Versammlung von den Stimmberechtigten ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10                 Ausschüsse

10.1         Der Vorstand kann Ausschüsse bestellen, die sich mit besonderen Aufgaben zu befassen haben. Dasselbe Recht steht der Bezirkstagung zu.

10.2         Der Vorsitzende überwacht die Arbeit der Ausschüsse, die über ihre Tätigkeit schriftlich zu berichten haben. Der Vorstand hat auf der nächsten Bezirkstagung diese Berichte zur Kenntnis zu bringen.

10.3         Der Bezirksspielausschuss besteht aus dem Bezirksspielleiter als dem Vorsitzenden und vier von der Bezirkstagung gewählten Mitgliedern. Dem Spielausschuß gehören ferner der Bezirksvorsitzende und der Bezirksjugendwart oder deren gewählte Vertreter sowie der Ehrenvorsitzende an.

§ 11         Beiträge

11.1         Der gesamte an den Bezirk abzuführende Beitrag setzt sich zusammen aus:

                                a)                Beitrag an den DSB

                                b)                Beitrag an den SB NRW

                                c)                Beitrag an den LSB

                                d)                Beitrag an den SV ML

                                e)                Beitrag an den SBSt zur eigenen Verwendung

11.2         Die Beiträge gem. Ziff. 1a bis 1d bemessen sich an den Beitragsfestsetzungen der        genannten Organisationen.

11.3         Der beim Bezirk verbleibende Beitrag (Ziff. 1 e) wird auf der Bezirkstagung jeweils im voraus festgesetzt.

Schüler bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind beitragsfrei. Für Jugendliche vom 11. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist Schülerbeitrag zu zahlen. Für Jugendliche vom 15. bis zum 18. Lebensjahr ist Jugendbeitrag zu zahlen. Über 18 Jahre ist Erwachsenenbeitrag zu zahlen. Der Stichtag für die Zuordnung zu den Altersgruppen richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des deutschen Schachbundes.

11.4               Maßgebend für die Beitragszahlung des Gesamtbeitrages des Kalenderjahres
(01.01. - 31.12.) ist die gemeldete Mitgliederzahl am 01.01. des Kalenderjahres..

11.5         Der Gesamtbeitrag ist halbjährlich im voraus für das 1. Halbjahr bis 15.1. und für das 2. Halbjahr bis 15.7. des Kalenderjahres (01.01. - 31.12.) von den Schachvereinen zu überweisen.

§ 12         Strafen

12.1         Der Vorstand hat das Recht, folgende Strafen zu verhängen:

                                a)                Verwarnung                              b)                Strengen Verweis    c) Sperre auf Zeit

Eine Strafe darf nur verhängt werden bei einem erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung, eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, eines Vorstandsbeschlusses, bei einer erheblichen Störung des Spielbetriebes oder des Vereinsfriedens.

12.2         Die Bezirkstagung kann auf Vorschlag des Vorstandes beschließen:

a)                ein zeitliches oder dauerndes Verbot, Ämter zu bekleiden,

b)                den Ausschluß aus dem Bezirk wegen Unwürdigkeit oder bezirksschädigendem Verhaltens.

Zu 2b ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

12.3         Dem Mitglied ist vor Verhängung der Strafe die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben

§ 13                 Turnierordnung

Für alle Turniere des Schachbezirks gilt die Turnierordnung des SBSt. Diese wird von der Bezirkstagung beschlossen. Eine Änderung der Turnierordnung bedarf der Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen.

§ 14         Auflösung des Bezirks

Über die Auflösung des Bezirks entscheidet eine hierzu besonders einberufene Bezirkstagung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der Auflösung des SBSt oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen auf den SB NRW über, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15                  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit der Inkraftsetzung dieser Satzung sind alle bisherigen Satzungsbestimmungen des Schachbezirks Steinfurt aufgehoben.               Schachbezirk Steinfurt den 10. September 1994 und 04. Februar 1995

                Gemäß Beschluss der Bezirkstagung vom 14. September 1996 wurden §7.6, §12.1 geändert.                  Steinfurt, den 05. Dezember 1996

                Gemäß Beschluss der Bezirkstagung vom 13. September 1997 wurden die §§ 3.3, 4.5, 5.3, 6, 7.2, 7.4, 10.4, 11.5 geändert. § 12.3 wurde hinzugefügt.

                Steinfurt, den 23. September 1997

Gemäß Beschluss der Bezirkstagung vom 12. September 1998 wurden die §§ 7.4, 8.3, 8.8, 8.11 geändert..Gemäß Beschluss der Bezirkstagung vom 02. September 2001 wurden der §11.3 geändert.               Steinfurt, den 20. September 2002

 

Geschäftsordnung

§ 1           Tagungen und Sitzungen

1.1           Tagungen und Sitzungen werden entsprechend der Satzung unter Vorlage der Tagesordnung vom jeweiligen Vorsitzenden einberufen.

1.2           Die Tagesordnung ist unter Beachtung der Satzung nach den Erfordernissen der Geschäftsordnung aufzustellen.

1.3           Tagungen und Sitzungen werden vom Vorsitzenden des SBSt oder bei seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.

1.4           Bei längeren Ausfallzeiten von Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende berechtigt, einen kommissarischen Vertreter zu bestellen.

1.5           Im Vorstand mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschlüsse müssen von allen Vorstands-mitgliedern vertreten werden.

1.6           Tagungen und Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur vom Vorsitzenden zugelassen werden, wenn die Interessen des SBSt dadurch nicht gefährdet werden.

1.7           Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind; er übt das Hausrecht aus. Über eine Vertagung oder eine vorzeitige Beendigung der Versammlung vor Erledigung aller Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

1.8           Nach Eröffnung der Versammlung ist sofort die Anwesenheit festzustellen.

1.9           Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Teilnehmer geändert werden.

1. 10        Die Notwendigkeit der Einberufung von Ausschußsitzungen ist mit dem Vorsitzenden abzustimmen. Über den Termin der Sitzung ist er rechtzeitig zu unterrichten.

§ 2                Wortmeldungen

2.1            Wortmeldungen werden vom Versammlungsleiter entgegengenommen, der die Redner in der Reihenfolge der Wortmeldungen aufruft. Er kann jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen. Die Redezeit kann vom Versammlungsleiter auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden.

2.2           Wortmeldungen zur Geschäftsordnung werden vordringlich zugelassen. Wird einem Antrag auf Schluß der Debatte von der Versammlung entsprochen, werden nur noch die vorliegenden Wortmeldungen berücksichtigt. Antrag auf Schluß der Debatte kann nicht stellen, wer zur Sache gesprochen hat.

2.3           Redner, die nicht zur Sache sprechen, muß der Vorsitzende ermahnen. Redner, die sich ungebührlich benehmen, werden vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Bei weiterem ungebührlichen Verhalten kann er ihnen das Wort entziehen. Anwesende, die sich ungebührlich benehmen, werden vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen und ggf. von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen.

§ 3           Anträge

3.1           Während der Beratung können noch Anträge auf Modifizierung des vorliegenden Antrags eingebracht werden. Über Anträge wird in der vom Versammlungsleiter festgesetzten Reihenfolge abgestimmt.

3.2           Bei Anträgen zur gleichen Sache ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzu-stimmen. Der Vorsitzende entscheidet, welcher Antrag der weitestgehende ist.

§ 4           Protokoll

4.1           Bei allen Tagungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Protokolle werden vom Schriftführer geführt. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird vor Beginn der Versammlung von den Stimmberechtigten ein Protokollführer gewählt.

4.2            Protokolle sind innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums zur Kenntnis zu bringen. Einwendungen gegen das Protokoll sind schriftlich beim Versammlungsleiter innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe zu erheben. Sind die Einwendungen sachlich berechtigt, nimmt der Versammlungsleiter im Einvernehmen mit dem Protokollführer eine Berichtigung bzw. Ergänzung vor. Im Zweifelsfalle sind die Einwendungen auf der nächsten Tagung oder Sitzung zu behandeln.

§ 5                  Inkraftsetzung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Bezirkstagung am Tag nach der Eintragung der Satzung des Schachbezirks Steinfurt in das Vereinsregister in Kraft. Mit der Inkraftsetzung dieser Geschäftsordnung sind alle bisherigen Geschäftsordnungsbestimmungen des SBSt aufgehoben.

                Schachbezirk Steinfurt, den 10. September 1994

 Finanzordnung

§ 1                  Allgemeines

1.1           Die Haushalts- und Kassenführung des Schachbezirks Steinfurt e.V. wird durch diese Finanzordnung geregelt.

1.2           Die dem Bezirk für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwalten.

§ 2           Beiträge

2.1           Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Zwecke erhebt der Bezirk von seinen Mitgliedern Beiträge nach § 11 der Satzung.

2.2           Der gesamte an den Bezirk abzuführende Beitrag setzt sich zusammen aus

a) dem Beitrag an den DSB                b) dem Beitrag an den SBNRW                   c) dem Beitrag an den LSB                d) dem Beitrag an den SV ML

e) dem Beitrag an den SBSt zur eigenen Verwendung

2.3           Die Beiträge gem. Ziff. 2a) bis 2d) bemessen sich an den Beitragsfestsetzungen der genannten Organisationen. Diese Beitragsanteile sind rechtzeitig von a) bis c) an den Kassierer des SBNRW, und d) an den Kassierer des SV Münsterland weiterzuleiten.

2.4           Der dem Bezirk verbleibende Beitrag (Ziff. 2e) wird auf der Bezirkstagung jeweils im voraus festgesetzt.

2.5           Schüler bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind beitragsfrei. Für Jugendliche vom 11. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist Schülerbeitrag zu zahlen. Für Jugendliche vom 15. bis zum 18. Lebensjahr ist Jugendbeitrag zu zahlen. Über 18 Jahre ist Erwachsenenbeitrag zu zahlen. Der Stichtag für die Zuordnung zu den Altersgruppen richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Deutschen Schachbundes e.V..

2.6               Maßgebend für Zahlung des Gesamtbeitrages des Kalenderjahres (01.01. - 31.12.) ist die Zahl der von den Vereinen gemeldeten Mitglieder nach dem Stand vom 1. Januar des Erhebungsjahres. Diese Meldungen sind aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppen abzugeben und müssen mit der Meldung der Vereine an die Sporthilfe übereinstimmen. Abmeldungen sind während des laufenden Jahres nicht möglich. Neu- und Nachmeldungen sind jederzeit möglich und ab dem Halbjahr, in welchem sie erfolgen, beitragspflichtig.

2.7           Der Gesamtbeitrag ist halbjährlich im voraus für das 1. Halbjahr bis 15.01. und für das 2. Halbjahr bis 15.07. des Kalenderjahres (01.01. - 31.12.) von den Vereinen zu zahlen.

2.8           Sind Vereine mit ihren Melde- oder Zahlungsverpflichtungen im Rückstand, so ruhen ihre Rechte aus Satzung und Ordnungen vom achten Tage nach Mahnung durch den Bezirk für die Dauer des Rückstandes.

§ 3                  Verwendung der dem Bezirk Steinfurt verbleibenden Mittel

3.1           Aus dem Beitragsaufkommen sind zu bestreiten:

-              Zuschüsse zu schachlichen Veranstaltungen des Bezirks lt. Beschluss der Bezirkstagung,

-              Zuschüsse zur Ausrichtung von Verbandsturnieren lt. Beschluss der Bezirkstagung,

-              Zuschüsse an die Schachjugend Steinfurt lt. Vorstandsbeschluss,

-              Ausgaben für Preise, Urkunden und Pokale lt. Vorstandsbeschluss,

-                Allgemeine Geschäftskosten.

3.2                Allgemeine Auslagen des Vorstandes (Porti, Telefon, Fotokopien und dgl.) sind zu erstatten, über die eine spezifizierte Aufstellung einzureichen ist.

3.3           Auslagen der Vorstandsmitglieder anläßlich Tagungen, Sitzungen und schachlichen Veranstaltungen auf Bezirks- und Verbandsebene (nur Fahrtkosten) sind zu erstatten.

3.4           Auslagen der Delegierten zu Tagungen und Sitzungen des DSB, LSB und SBNRW (Bundeskongreß) sind zu erstatten, sofern diese Auslagen nicht von dem einladenden Verband übernommen werden. Als Auslagen gelten nur Fahrtkosten und Spesen in nachgewiesener Höhe einschließlich notwendiger Übernachtungen.

3.5           Die Höhe der Fahrtkosten (Kilometergeld) ist von Zeit zu Zeit den Teuerungsraten anzupassen. Die Höhe der Fahrtkostenerstattung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Bezirkstagung gebilligt.

3.6           Alle Auslagen müssen drei Wochen vor der Bezirkstagung abgerechnet sein.

§ 4                  Kassenführung

4.1           Die ordnungsgemäße Abwicklung aller Kassengeschäfte obliegt dem Kassierer. Die Geschäftsvorfälle sind nach den Regeln der Buchführung zu erfassen. Über jeden Geschäftsvorfall muß ein Beleg vorhanden sein.

4.2           Alle Zahlungen an den SB St sind auf ein eigens für diesen Zweck auf den Namen des „Schachbezirk Steinfurt e.V.“ einzurichtendes Konto vorzunehmen.

§ 5                  Kassenabschlußbericht

Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vorstand und den Vereinen des Bezirks zur Bezirkstagung einen schriftlichen Kassenabschlußbericht vorzulegen sowie einen Rechenschaftsbericht und einen Voranschlag für das kommende Haushaltsjahr vorzutragen.

§ 6                  Kassenprüfung

Die Kasse wird vor jeder ordentlichen Bezirkstagung geprüft. Einer der Kassenprüfer muß der Bezirkstagung über das Ergebnis der Kassenprüfung Bericht erstatten.

§ 7                  Inkraftsetzen der Finanzordnung

Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Bezirkstagung am Tag nach der Eintragung der Satzung des Schachbezirks Steinfurt in das Vereinsregister in Kraft. Mit der Inkraftsetzung dieser Finanzordnung sind alle bisherigen Finanzordnungs-bestimmungen des Schachbezirks Steinfurt aufgehoben.

Schachbezirk Steinfurt, den 10. September 1994

Gemäß Beschluss der Bezirkstagung vom 14. September 1996 wurde § 2.6 geändert.

Gemäß Beschluss der Bezirkstagung vom 21. September 1997 wurden die §§ 2.7, 4.2 geändert.

Gemäß Beschluss der Bezirkstagung vom 02. September 2001 wurde § 2.5 geändert

 

Turnierordnung

1.                Allgemeines

1.1           Für den gesamten Spielbetrieb im Schachbezirk Steinfurt gelten die Spielregeln des Weltschachbundes (FIDE) und der Turnierordnung des Schachbundes Nordrhein-Westfalen (BTO) in Verbindung mit dieser Turnierordnung.

1.2           Im Schachbezirk Steinfurt werden nachfolgende Turniere regelmäßig, jährlich ausgetragen: Mannschaftsmeisterschaft mit 8er-Mannschaften, unterteilt in den Klassen: - Bezirksliga- Bezirksklasse- Kreisklasse

1.2.2                Einzelmeisterschaft

1.2.3                Einzelmeisterschaft der Damen

1.2.4                Viererpokal-Mannschaftsmeisterschaft

1.2.5        PokaI-Einzelmeisterschaft, unterteilt in:

- A-Pokal                - B-Pokal                - C-Pokal- D-Pokal

1.2.6        Blitz-Einzelmeisterschaft

1.2.7        Blitz-Mannschaftsmeisterschaft

1.2.8        Mannschaftsmeisterschaft mit 4er-Mannschaften

1.3           Den Jugendspielbetrieb regelt eine eigene Jugendturnierordnung.

1.4           Für alle Meisterschaften dürfen nur Ehrenpreise und keine Geldpreise ausgesetzt werden.

1.5           Das Spieljahr beginnt am 01.09. eines jeden Jahres.

1.5.1        Alle Meldungen zu Mannschafts- und Einzelkämpfen müssen spätestens bis zum 15.08. (Datum des Poststempels ) des laufenden Spieljahres zusammen mit den Spielerpässen beim Bezirksspielleiter vorliegen.

1.5.2        Das Abmelden einer Mannschaft oder eines Einzelspielers vom Spielbetrieb ist nur zum Ende einer Spielsaison bis zum 30.06. (Datum des Poststempels) möglich. Das Zurückziehen einer Mannschaft nach der namentlichen Meldung wird mit einer Geldbuße geahndet.

1.5.3        Das Löschen von Spielerpässen ist nur über die Geschäftstelle des Schachbundes NRW zum 30.07. und 30.12. (Datum des Poststempels) möglich. Eine Kopie geht zum Bezirksspielleiter.

1.5.4        Zu spät eingehende Meldungen gelten als nicht abgegeben. Alle Meldungen sind nur auf den vorgesehenen Formularvordrucken abzugeben.

1.6           Bei allen Meisterschaften und Turnieren des SBSt ist das Rauchen im Turniersaal verboten.

2.                Mannschaftsmeisterschaft

2.1           Die Mannschaftsmeisterschaft wird je nach Anzahl der gemeldeten Mannschaften in verschiedenen Klassen durchgeführt. In der Bezirksliga wird mit 10 und die Bezirksklasse mit acht Mannschaften gespielt. Die Stärke der Kreisklasse(n) wird jährlich vom Bezirksspielausschuss aufgrund der Anzahl der gemeldeten Mannschaften neu festgelegt. Wird in der Kreisklasse in zwei Parallelgruppen gespielt, bestreiten die beiden ersten Sieger jeder Gruppe eine Finalrunde ohne Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Vorrunde.

2.2           Die Siegermannschaft der höchsten Spielklasse des Bezirks (Bezirksliga) erhält den Titel Bezirksmannschaftsmeister und steigt in die Verbandsklasse Münsterland auf Die beiden erstplazierten Mannschaften aller nachfolgenden Klassen steigen in die nächst höhere Klasse auf. Die jeweils tabellenletzte Mannschaft aus jeder Klasse steigt in die nachfolgende Klasse ab. Die Anzahl der Absteiger aus jeder Klasse erhöht sich um die Zahl der Absteiger aus der Verbandsklasse.

2.3           Belegen nach Ende der regulären Meisterschaftssaison mehrere Mannschaften punktgleich die Auf- bzw. Abstiegsplätze, so wird die Rangfolge wie folgt entschieden: Bei zwei punktgleichen Mannschaften wird vom Spielleiter ein Entscheidungsspiel angesetzt. Sind mehr als zwei Mannschaften punktgleich, so entscheiden über die Rangfolge die Brettpunkte der betroffenen Mannschaften untereinander im direkten Vergleich. Weisen danach immer noch mehrere Mannschaften die gleichen Brettpunkte auf, so entscheiden die insgesamt erzielten Brettpunkte der abgelaufenen Saison.

2.4           Sind Stichkämpfe zwischen zwei Mannschaften erforderlich, wird bei dem Verein gespielt, der im ersten Kampf gereist ist. Der Gastgeber zahlt dem Gegner einen Fahrtkostenausgleich. Endet der Stichkampf unentschieden, so gilt für diesen Kampf die ,,Berliner Wertung"; führt auch dieses zu keinem Ergebnis, so entscheidet die Anzahl der Brettpunkte aus der abgelaufenen Saison.

2.5           Bei zusätzlichem Ausscheiden einer Mannschaft außerhalb der Abstiegsregelung einer Spielklasse (z.B. Zurückziehen einer Mannschaft), wird der freie Platz nur durch Aufstieg einer weiteren Mannschaft der unteren Spielklasse, nicht aber durch Minderung der feststehenden Absteiger besetzt. Ein freiwilliger Abstieg in eine nächstniedrigere Klasse ist nicht möglich.

2.6               Spielbeginn ist 16.00 Uhr. Die Vereine können untereinander einen früheren Spielbeginn vereinbaren, Kommt keine Einigung zustande, gilt die angesetzte Zeit.

2.7           Anträge auf Spielverlegungen müssen schriftlich erfolgen. Alles weitere regelt die BTO SBNRW. Wird einer Spielverlegung stattgegeben, so muß der neue Termin vor dem angesetzten Termin liegen.

2.8           Die Bedenkzeit beträgt je Spieler 40 Züge in 2 Stunden, anschließend 1 Stunde für den Rest der Partie nach Schnellschachregeln (Anlage D der BTO).

2.9           Der Mannschaftsführer des gastgebenden Vereins meldet das Spielergebnis ordnungsgemäß

a) umgehend telefonisch nach Beendigung des Mannschaftskampfes und b) spätestens 2 Tage nach Beendigung des Kampfes mit einer Spielberichtskarte an den Bezirksspielleiter. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Bei Nichteinhaltung der Ergebnismeldung wird der betreffende Verein mit einer Geldbuße belegt.

3.                Einzelmeisterschaft

3.1           Jeder Verein kann pro gemeldete Seniorenmannschaft einen Teilnehmer, maximal aber nur drei Teilnehmer melden. Hinzu kommen der Titelverteidiger und ein Ausrichtervertreter.

3.2           Die Bedenkzeit beträgt je Spieler 40 Züge in 2 Stunden, anschließend 1 Stunde für den Rest der Partie nach Schnellschachregeln (Anlage D der BTO). Werden bei der Bezirkseinzelmeisterschaft zwei Runden pro Tag gespielt, gilt grundsätzlich folgende Bedenkzeitregelung für das gesamte Turnier:

Je Spieler 40 Züge in 2 Stunden; nach der Zeitkontrolle ist der Zeiger der Schachuhr um eine halbe Stunde zurückzustellen. Danach wird die Schachpartie im Schnellschachmodus zu Ende gespielt.

3.3           Alle Termine sind einzuhalten. Terminverlegungen sind nicht möglich.

3.4           Es werden sieben Runden nach dem Schweizer System gespielt. Erreichen bei der Meisterschaft zwei oder mehrere Spieler Punktgleichheit, entscheidet für die Reihenfolge des Turnierstandes das Wertungssystem „Buchholz". Handelt es sich bei dem Gleichstand um die Entscheidung über den 1. Platz, so ist bei zwei Spielern ein Stichkampf über zwei Partien, bei mehreren Spielern ein einrundiges Turnier auszutragen. Ergibt sich auch hiernach Gleichstand, gilt auch hier die Regelung nach dem Wertungssystem Buchholz. Der Sieger erhält den Titel „Bezirkseinzelmeister“ und eine Urkunde. Weitere Sach-               preise sind für Einzelspieler nicht vorgesehen. Der Bezirkseinzelmeister (oder ein                Nächstplatzierter) nimmt an der Verbandseinzelmeisterschaft teil.

4.                Einzelmeisterschaft der Damen

Teilnahmeberechtigt sind alle Damen des Bezirks Steinfurt, die Ziffer 3 der BTO SBNRW erfüllen. Der Austragungsmodus richtet sich nach der Anzahl der Teilnehmerinnen. Die Siegerin erhält den Titel ,,Bezirksdameneinzelmeisterin“ und eine Urkunde. Außerdem nimmt sie an der Dameneinzelmeisterschaft auf Verbandsebene teil. Des weiteren nimmt eine weitere Vertreterin des ausrichtenden Bezirks (1995/96 Steinfurt, 1996/97 Münster und 1997/98 Borken) teil.

5.                Viererpokal-Mannschaftsmeisterschaft

5.1           Die Anzahl der teilnehmenden Vierer-Mannschaften ist unbegrenzt. Zugelassen sind nur Vereinsmannschaften. Die Rangfolge der Mannschaftsmeisterschaft ist einzuhalten.

5.1.1        Spielen zwei oder mehr Vierer-Mannschaften eines Vereins mit, dürfen Spieler, die in einer dieser Mannschaften als Ersatzspieler eingesetzt wurden, beim zweiten Einsatz nur noch in dieser Mannschaft eingesetzt werden.

5.1.2                Vereinsgleiche Mannschaften dürfen erst im Endspiel zusammentreffen.

5.2           Die Gastmannschaft führt an den Brettern eins und vier die weißen Steine.

5.3           Die Bedenkzeit beträgt 2 Stunden für 40 Züge; nach der Zeitkontrolle müssen die verbleibenden Züge innerhalb einer Stunde je Spieler ausgeführt werden (Regeln für Beendigung von Partien durch Schnellschach, Anlage D BTO SB NRW).

5.4           Anträge auf Spielverlegungen müssen schriftlich erfolgen. Alles weitere regelt die BTO SBNRW.

5.5           Bei unentschiedenem Ausgang einer Begegnung wird die Berliner Wertung angewandt. Führt auch das zu Gleichstand, ist zwischen beiden Vierer-Mannschaften ein Stichkampf in Form von Kurzpartien (Bedenkzeit je Spieler 5 Minuten) mit vertauschten Farben zu spielen. Ergibt sich auch hiernach Gleichstand, entscheidet der erste entschiedene weitere Stichkampf.

5.6           Die Siegermannschaft erhält eine Urkunde und einen Wanderpokal und spielt auf Verbandsebene weiter. Jeder Bezirk kann alle drei Jahre zusätzlich eine zweite Vierer-Mannschaft auf Verbandsebene stellen. Der Bezirk Steinfurt erstmals im Spieljahr 1981/82 (93/94; 96/97; 99/00). Vorberechtigt ist in diesem Fall der Zweitplazierte.

6.                Pokaleinzelmeisterschaft (A-, B-, C- ; D-Pokal)

6.1               Teilnahmeberechtigt sind pro Verein und Pokal je zwei Spieler, des weiteren der Titelverteidiger. Darüber hinaus kann jeder Verein in der Meldung zum 1.8. Freiplatze beantragen. Vereinsgleiche Spieler dürfen erst im Endspiel aufeinandertreffen. Des weiteren gelten folgende Regelungen:

6.1.1        Der A-Pokal unterliegt keiner Deutschen Wertungszahl (DWZ).

6.1.2        Im B-Pokal können nur Spieler mit einer DWZ (Deutschen Wertungszahl) von 1900 und niedriger angemeldet werden.

6.1.3        Am C-Pokal dürfen nur Spieler teilnehmen, die eine Deutsche Wertungszahl (DWZ) von 1600 und tiefer nachweisen können.

6.1.4        Am D-Pokal dürfen nur Spieler teilnehmen, die eine Deutsche Wertungszahl (DWZ) von 1300 und tiefer nachweisen können.

6.1.5               Maßgeblich bei der DWZ-Beschränkung ist die zu Beginn der Saison erscheinende   Deutsche-WertungszahlIiste   des   Schachverbandes Münsterland.

6.2           Die Bedenkzeit beträgt 2 Stunden für 40 Züge. Nach der Zeitkontrolle müssen die verbleibenden Züge innerhalb einer halben Stunde je Spieler ausgeführt werden (Regeln für die Beendigung von Partien durch Schnellschach, Anlage D BTO SB NRW). Endet eine Partie remis, sind zwei Kurzpartien je 5 Minuten Bedenkzeit zu spielen. Zur ersten Kurzpartie werden die Farben gelost, danach gewechselt. Ergibt sich nach den Kurzpartien Gleichstand, entscheidet die erste gewonnene weitere Kurzpartie.

6.3           Anträge auf Spielverlegungen müssen schriftlich erfolgen. Alles weitere regelt die BTO SBNRW.

6.4           Die Sieger der einzelnen Pokale erhalten eine Urkunde und spielen auf Verbandsebene weiter (nur A-, B-,  und C - Pokal). Der Bezirk Steinfurt stellt abwechselnd je einen zweiten Teilnehmer für die einzelnen Pokale auf Verbandsebene, erstmals für die Saison 79/80 = C-Pokal, für 80/81 = B-Pokal und für 81/82 = A-Pokal.

7.                Blitzeinzelmeisterschaft

7.1           Bei der Blitzeinzelmeisterschaft sind pro Verein drei Teilnehmer startberechtigt; hinzu kommen der Titelverteidiger und ein Ausrichtervertreter. Den Vereinen werden gegebenenfalls Vorqualifikationen empfohlen.

7.2           Der Austragungsrnodus richtet sich nach der Teilnehmerzahl; bis 24 Teilnehmer im Rundenturnier, sonst Vorrunden und eine Endrunde mit mindestens vier Spielern aus jeder Vorrunde.

7.3           Gespielt wird nach den Spielregeln für Blitzturniere (Anlage C BTO SBNRW).

7.4           Entsteht auf dem ersten Platz oder auf dem letzten zur Teilnahme an der nächsten Verbandsblitz-Einzelmeisterschaft berechtigenden Platz Punktgleichheit, werden bei zwei punktgleichen Spielern zwei Stichkampfpartien ausgetragen. Ergibt sich auch danach Gleichstand, entscheidet die erste gewonnene weitere Stichkarnpfpartie. Bei mehreren punktgleichen Spielern wird ein einrundiges Turnier ausgetragen. Ergibt sich auch dann Gleichstand, wird gelost. Für die erste Stichkampfpartie werden die Farben gelost, danach gewechselt. Die Reihenfolge eines einrundigen Turniers wird ausgelost.

7.5           Der Sieger erhält den Titel „Bezirksblitz-Einzelmeister“ und eine Urkunde. Die sechs erstplazierten Spieler nehmen an der Verbandsblitz-Einzelmeisterschaft teil, hinzu kommt der Verbandsvorjahressieger und der Ausrichtervertreter. Verzichtet ein Vorberechtigter auf die Teilnahme am Verbandsturnier, muß der Bezirksspielleiter rechtzeitig unterrichtet werden, damit der Platz durch nachfolgende Spieler besetzt wird.

8.             Vierer-Blitzmannschaftsmeisterschaft

8.1           Bei den Blitzmannschaftsmeisterschaften sind pro Verein zwei Mannschaften startberechtigt; hinzu kommen Titelverteidiger und ein Ausrichtervertreter.

8.2           Gespielt wird mit Vierer-Mannschaften. Ein fünfter Spieler kann als Ersatzspieler unter Aufrücken der übrigen Spieler angereiht werden. Die für die erste Runde gemeldete Rangfolge kann während des Turniers nicht geändert werden. Veränderte Rangfolge führt zum Verlust des Mannschaftskampfes.

8.3           Gespielt wird nach den Spielregeln für Blitzturniere (Anlage C BTO SB NRW). Die Austragung erfolgt im Rundenturnier.

8.4           Entsteht auf dem ersten Platz oder auf dem letzten zur Teilnahme an der Verbandsblitz-Mannschaftsmeisterschaft berechtigenden Platz Mannschafts-Punkt-gleichheit, entscheidet die Anzahl der im Turnier erzielten Brettpunkte. Ist auch sie gleich, wird bei zwei punktgleichen Mannschaften ein Stichkampf mit vertauschten Farben gespielt. Endet er unentschieden, ist Berliner Wertung für den Stichkampf anzuwenden. Führt auch das zu Punktgleichheit, entscheidet der erste nach vorstehenden Wertungsmerkmalen entschiedene weitere Stichkampf.

8.5           Der Sieger erhält den Titel „Bezirksblitz-Mannschaftsmeister“ und eine Urkunde. Die sechs erstplazierten Mannschaften nehmen an der Verbandsblitz-Mannschaftsmeisterschaft teil, hinzu kommen der Verbandsvorjahressieger und der Ausrichtervertreter.

9.             Bezirks-Vierer-Mannschaftsmeisterschaft

9.1           Pro Verein kann nur eine Mannschaft gemeldet werden. In der Bezirks-Vierer-Mannschaftsmeisterschaft dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die nach der untersten Mannschaft, die am normalen Meisterschaftsspielbetrieb für 8er Mannschaften teilnimmt, gemeldet sind.

9.2           Gespielt wird nur in einer Klasse, so daß eine Auf- und Abstiegsregelung entfällt. Der Sieger dieses Wettbewerbes erhält eine Urkunde und den Titel „Bezirks-Vierer-Mannschaftsmeister".

9.3           Belegen nach Ende der Meisterschaftssaison mehrere Mannschaften punktgleich den 1. Platz, so wird die Rangfolge nach Ziffer 2.3 der Turnierordnung des Schachbezirks Steinfurt entschieden.

9.4           Für die Bezirks-Vierer-Mannschaftsmeisterschaft gelten ebenfalls die Ziffern 2.4, 2.6 - 2.9 der Turnierordnung des Schachbezirks Steinfurt.

9.5           Die Bezirks-Vierer-Mannschaftsmeisterschaft wird nur durchgeführt, wenn wenigstens 4 Vereine (Mannschaften) teilnehmen.

10.           Bußen

10.1         Die für den Spielbetrieb vorgesehenen Bußen werden vom Bezirksspielleiter verhängt. Für die vom Bezirksspielleiter ausgesprochenen Geldbußen (auch bei Einzelkämpfen) ist immer der betreffende Verein zuständig.

10.2         Bei Nichtantreten zu Mannschaftskämpfen werden folgende Geldbußen verhängt:

                10.2.1                Entschuldigtes Nichtantreten:                                10,00

                10.2.2                Unentschuldigtes Nichtantreten:                                25,00

                10.2.3                Unentschuldigtes Nichtantreten bei Heimspielen:                                35,00

10.3         Bei Nichtantreten zu Einzelmeisterschaften (einschl. Pokalspiel) werden folgende

                Bußen                verhängt:

                10.3.1                Entschuldigtes Nichtantreten:                                10,00

                10.3.2                Unentschuldigtes Nichtantreten                                25,00

                10.3.3                Unentschuldigtes Nichtantreten bei Heimspielen:                                35,00

10.3.4      Bei entschuldigtem Nichtantreten eines Spielers wird die Partie kampflos gewertet.

10.3.5      Bei unentschuldigtem Nichtantreten wird der Spieler für alle Einzelkampfe im nächsten Spieljahr gesperrt.

10.4         Bei Nichteinhaltung der Ergebnismeldung nach Ziffer 2.9 der Turnierordnung des SBSt wird der betreffende Verein mit einer Geldbuße in Höhe von € 5,00 belegt; im Wiederholungsfall innerhalb eines Spieljahres mit € 10,00.

10.5         Das Zurückziehen einer Mannschaft nach der Auslosung wird mit einer Geldbuße in Höhe von € 75,00 geahndet.

10.6         Bei entschuldigtem Nichtantreten gilt als Entschuldigung eine schriftliche Absage 3 (drei) Tage vor dem Spieltermin. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.

11.                Bezirksspielausschuss

11.1         Der Bezirksspielausschuss entscheidet über Proteste gegen Entscheidungen des Bezirksspielleiters.

11.2         Die Beratung und Festsetzung des Spielplanes für die laufende Saison, Termine für alle Spiele und Auslosung der Paarungen wird vom Spielausschuß vorgenommen.

11.3         Sperren gegen Mannschaften oder Einzelspieler bedürfen der Zustimmung des Bezirksspielausschusses.

11.4         Über die Vergabe von Freiplätzen zu den Pokalspielen entscheidet der Bezirksspielausschuss.

11.5         Der Bezirksspielausschuss besteht aus dem Bezirksspielleiter als dem Vorsitzenden und vier von der Bezirkstagung gewählten Mitgliedern. Dem Spielausschuß gehören ferner der Bezirksvorsitzende und der Bezirksjugendwart oder deren gewählte Vertreter sowie der Ehrenvorsitzende an.

12.                Bezirksspielleiter

12.1         Der Bezirksspielleiter hat die Aufgabe, die gesamten Turniere des Schachbezirks Steinfurt nach den Spielregeln zu leiten und den Verlauf der Turniere zu überwachen.

12.2         Bei Verstoß gegen die Schachregeln innerhalb des Schachbezirks hat der Bezirksspielleiter den Mannschaften und Einzelspielern Strafen aufzuerlegen

12.3         Für alle Spielerpassfragen ist der Bezirksspielleiter zuständig.

12.4         Bei Entscheidungen des Bezirksspielausschusses entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Bezirksspielleiters.

13.                Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ausschreibungen und Entscheidungen des Bezirksspielleiters ist Protest gemäß Ziffer 9 der Turnierordnung des Schachbundes Nordrhein-Westfalen (BTO) möglich. Der gesamte Schriftverkehr ist in siebenfacher Ausfertigung dem Bezirksspielleiter zuzusenden. Die Protestgebühr ist in Form eines Verrechnungsschecks beizufügen.

14.                Inkrafttreten

Diese Turnierordnung ist auf der Tagung des Schachbezirks Steinfurt am 18. Februar 1979 beschlossen worden. Die vorliegende Fassung enthält alle Änderungen einschließlich der auf den Bezirkstagungen 1994, 1995 (1995=Ziff. 3.5, 4, 7.5, 8.5) 1998 (1998=Ziff. 10.3.) 1999 (Ziff.1.5.1; 1.5.3) 2000 (Ziff. 1.2.5; 6.1.4) und 2001 (Ziff. 2.1.; 6.2.; 10) beschlossenen.

Sie tritt am 1. September 1994, 09. September 1995, 1. September 1998, am 1. September 1999, am 1. September 2000 bzw. am 1. September 2001 in Kraft.

Die Turnierordnung wurde der neuen deutschen Rechtschreibung angepasst (12/99).

Schachbezirk Steinfurt, den 15. November 2002